Mehrwegangebotspflicht

Besucher:innen dürfen eigene Behältnisse zum Befüllen mitbringen und werden darüber im Vorfeld informiert.

Siehe §33 u. §34 Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das Verpackungsgesetz ist ein Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen. Nachfolgend findet Ihr eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus den Paragrafen §33 und §34.

Kurz und knapp:

Wer auf Veranstaltungen Speisen oder Getränke in Einwegverpackungen anbietet, muss:

  1. Ein gleichwertiges Mehrwegangebot bereitstellen (Ausnahme: Kleinbetriebe),
  2. Kundeneigene Gefäße akzeptieren
  3. Klar und sichtbar darüber informieren

§ 33 VerpackG – Mehrwegangebotspflicht für Letztvertreibende

Wer ist betroffen?

  • Letztvertreibende von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern mit Speisen/Getränken zum Sofortverzehr (inkl. To-go und Take-away), also auch Caterer, Essensstände, Foodtrucks oder Gastroangebote auf Veranstaltungen

Was ist vorgeschrieben?

  • Sie müssen eine Mehrwegalternative zu Einwegverpackungen anbieten, und zwar zu vergleichbaren Preisen (kein Aufpreis gegenüber Einweg) und unter vergleichbaren Bedingungen (z. B. keine schlechtere Erreichbarkeit)
  • Ausnahme: kleine Betriebe, d.h. max. 5 Beschäftigte und max. 80 m² Verkaufsfläche
  • In beiden Fällen muss die Mitgabe von Speisen/Getränken in mitgebrachte Gefäße ermöglicht werden: Eigengefäße der Kund:innen müssen befüllt werden können, sofern hygienisch vertretbar

Ab wann gilt das?

  • Seit dem 1. Januar 2023

§ 34 VerpackG – Informationspflicht

Was ist zu tun?

  • Veranstaltende/Gastronomieanbieter müssen deutlich sichtbar auf das Mehrwegangebot hinweisen: z. B. durch Aushänge, Beschilderung, digitale Hinweise an Verkaufsstellen
  • Auch der Hinweis auf die Möglichkeit, mitgebrachte Behältnisse zu nutzen, ist verpflichtend (wenn keine Mehrwegpflicht besteht, z. B. bei kleinen Betrieben)
Diese Maßnahme trägt zur Erreichung folgender UN-Nachhaltigkeitsziele bei:
Abfallkonzept