Besucher:innen dürfen eigene Behältnisse zum Befüllen mitbringen und werden darüber im Vorfeld informiert.
Siehe §33 u. §34 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Besucher:innen dürfen eigene Behältnisse zum Befüllen mitbringen und werden darüber im Vorfeld informiert.
Siehe §33 u. §34 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Was ist das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz ist ein Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen. Für euch als Veranstaltende sind die Paragrafen §33 und §34 zur Mehrwegangebotspflicht relevant.
Für wen gilt das Gesetz?
Grundsätzlich sind Letztvertreibende von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern mit Speisen/Getränken zum Sofortverzehr betroffen. Das heißt für eure Veranstaltung: Caterer, Essensstände, Foodtrucks oder andere Gastroangebote. Hierbei ist zwischen der Größe der einzelnen Essensstände zu unterscheiden.
Kleine Betriebe sind solche mit max. 5 Vollzeitbeschäftigten bzw. einem Team mit dazu äquivalentem Arbeitszeiteinsatz UND einer Verkaufsfläche von max. 80 m². Der Begriff des Beschäftigten ist hier weit auszulegen: neben Teil- und Vollzeitbeschäftigten können auch studentische oder saisonale sowie aushilfsweise Beschäftigte dazuzählen. Es kommt in der Summe auf die von fünf Vollzeitbeschäftigten gearbeiteten Stunden pro Woche an und nicht auf die absolute Anzahl der Beschäftigten. Beispiel: kleine Foodtrucks, kleine Wochenmarktstände.
Große Betriebe haben über 5 Vollzeitkräfte bzw. ein Team mit dazu äquivalentem Arbeitszeiteinsatz ODER über 80 m² Fläche (inklusive Küche, Lager und Sitz- und Aufenthaltsbereiche für Gäste). Beispiel: größere Bierzelte, Kirmesstände mit großer Fläche, Caterer.
Jeder Foodtruck und Essensstand gilt rechtlich als eigenständiger Betrieb, auch dann, wenn sie auf einem Event Teil des Gesamtgastronomieangebots sind. Es sei denn, es handelt sich bei dem Betrieb um rechtlich unselbstständige Ketten oder Filialbetriebe.
Kleine Betriebe müssen nicht die volle Mehrwegpflicht erfüllen, also keine eigenen Mehrwegbehälter anbieten. Sie müssen jedoch kundeneigene Gefäße akzeptieren (§ 33 VerpackG). Außerdem müssen sie Kund:innen klar und sichtbar, z.B. durch Schilder oder digitale Anzeigen, darüber informieren, dass diese Option besteht (siehe § 34 VerpackG: Informationspflicht).
Für große Betriebe gilt die volle Mehrwegpflicht. Diese müssen eine Mehrwegalternative zu Einwegverpackungen anbieten, und zwar zu vergleichbaren Preisen (kein Aufpreis gegenüber Einweg) und unter vergleichbaren Bedingungen. Die in Verkehr gebrachten Gefäße müssen wieder zurück genommen werden. Dafür sind große Betriebe nicht dazu verpflichtet, kundeneigene Gefäße anzunehmen, dürfen sich aber dazu entscheiden. Auch für große Betriebe gilt die Informationspflicht zu Mehrweg-Optionen.
Bei kleinen Betrieben hat der Letztvertreibende nur in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Befüllung eines Kundenbehältnisses aus hygienischen Gründen abzulehnen. Ausnahmefälle sind z.B., wenn das Kundenbehältnis derart verschmutzt ist, dass eine Kontamination der Arbeitsumgebung zu befürchten wäre, oder wenn das Behältnis für das Lebensmittel ungeeignet ist. Eine generelle Ablehnungsmöglichkeit eines Kundenbehältnisses bedeutet das aber nicht.
Der Hinweis auf allgemeine Hygienebedenken – den man von Letztvertreibenden öfter mal hört – zählt meist nicht, weil sich solche Bedenken mit passenden Maßnahmen gut in den Griff bekommen lassen. Maßnahmen können z.B. sein, ein Tablett auf der Theke für die Übergabe zu platzieren.
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