Lebensmittelallergien/-unverträglichkeiten

Es werden alle Inhaltsstoffe und Allergene gemäß LMIV ausgewiesen (wie nach §4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vorgeschrieben).

Veranstaltende müssen bei vorverpackten Lebensmitteln alle Pflichtangaben wie Zutaten, Allergene und Herkunft gut sichtbar und lesbar kennzeichnen. Bei loser Ware oder Verpackung auf Wunsch müssen mindestens Zutaten und Allergene schriftlich oder auf Nachfrage mündlich mit schriftlicher Grundlage mitgeteilt werden. Es muss klar erkennbar sein, dass Informationen erhältlich sind, und sie dürfen nicht verdeckt sein. Als Veranstaltende müsst ihr dafür sorgen, dass bei jeder Form des Lebensmittelangebots – ob vorverpackt, lose oder nach Kund:innenwunsch – die gesetzlichen Pflichtangaben zugänglich, gut sichtbar und vollständig bereitgestellt sind.

Folgende 14 Allergene müssen, gemäß EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV), die in ganz Europa verbindlich ist, ausgewiesen werden. Weitere Informationen zur Allergenkennzeichnung findet ihr in diesem Infoblatt.

  • Glutenhaltiges Getreide (z.B. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel sowie daraus hergestellte Erzeugnisse) 
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose) 
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse) 
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Schwefeldioxid und Sulphite 
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse 
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse  
Diese Maßnahme trägt zur Erreichung folgender UN-Nachhaltigkeitsziele bei:
Speisewirtschaft: Kulturelle/soziale Aspekte
Leitungswasser