Besucher:innen dürfen eigene Behältnisse zum Befüllen mitbringen und werden darüber im Vorfeld informiert.
Siehe §33 u. §34 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Besucher:innen dürfen eigene Behältnisse zum Befüllen mitbringen und werden darüber im Vorfeld informiert.
Siehe §33 u. §34 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das Verpackungsgesetz ist ein Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen. Nachfolgend findet Ihr eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus den Paragrafen §33 und §34.
Kurz und knapp:
Wer auf Veranstaltungen Speisen oder Getränke in Einwegverpackungen anbietet, muss:
§ 33 VerpackG – Mehrwegangebotspflicht für Letztvertreibende
Wer ist betroffen?
Was ist vorgeschrieben?
Ab wann gilt das?
§ 34 VerpackG – Informationspflicht
Was ist zu tun?
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