In der Organisation werden die Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts erfüllt.
Arbeitsrecht
Die (aller)meisten Arbeitnehmer*innen der Veranstaltungsbranche dürfen gesetzlich maximal 48 Stunden pro Woche bzw. maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten – mit Ausnahmen, die längere Arbeitszeiten kurzfristig erlauben. Bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen sechs und acht Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause und bei über neun Stunden Arbeitszeit 45 Minuten Pause gemacht werden. Länger als sechs Stunden ohne Pause dürfen Arbeitnehmer*innen nicht arbeiten.
Im Arbeitszeitgesetz steht eindeutig beschrieben, wie viel Arbeitnehmer*innen arbeiten dürfen, auf wie viele Pausen Arbeitnehmer*innen Anspruch haben und wann welche Ausnahmen gemacht werden dürfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine leicht verständliche Broschüre zum Arbeitszeitgesetz veröffentlicht.
Schichtpläne sollten sich grundsätzlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, um Arbeitnehmer*innen hinreichend vor Überlastung zu schützen. Doch in der Realität arbeiten Menschen in der Veranstaltungsbranche nicht immer im gesetzlichen Rahmen und Veranstaltungstage stellen Ausnahmesituationen dar, die häufig mit außerordentlichen Arbeitszeiten einhergehen. Daher sollten gerade Veranstalter*innen im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensorganisation darauf achten, Schichtpläne und Arbeitsverteilung so zu regeln, dass der gesetzliche Rahmen auch in Ausnahmesituationen jederzeit eingehalten werden kann. Es ist z.B. auch nicht erlaubt, strategisch weniger Arbeitskräfte als notwendig einzuplanen, um Kosten zu sparen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zum Arbeitsrecht herausgegeben, in der Arbeitnehmer*innen und Arbeitsgeber*innen umfassend aufgeklärt werden. Behandelt werden u.a. der Abschluss und die rechtmäßige Beendigung von Arbeitsverträgen, der Gleichbehandlungsgrundsatz in Einstellungsverfahren und z.B. welche arbeitsrechtlichen Pflichten Arbeitnehmer*innen und -geber*innen haben.
Ein Teil des Arbeitsrechts ist der sog. Arbeitsschutz, unter dem die Nebenpflicht der Arbeitgeber*in zusammengefasst wird, dass die Gesundheit von Arbeitnehmer*innen vor Gefährdung am Arbeitsplatz geschützt werden muss.
Ein Betriebsrat kann errichtet werden, sobald es fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen im Unternehmen gibt, von denen drei zu Betriebsräten gewählt werden können. Wählbar sind alle Beschäftigten, die seit mindestens 6 Monaten in dem Unternehmen tätig sind. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Beschäftigten ab dem ersten Beschäftigungstag an.
In den wenigsten jungen Unternehmen gibt es zur Zeit Betriebsräte. Dabei können diese sehr hilfreich bei der Umsetzung und der Wahrung von Rechten der Arbeitnehmer*innen sein.
In dem folgenden Blogbeitrag der Neuen Narrative werden weitere Bereiche des geltenden Arbeitsrechts von Urlaub bis Überstunden thematisiert.